Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung und Bedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferung oder sonstige
Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden
auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich
widersprochen wird.
II. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
Mündliche Willenserklärungen sind solange nicht bindend, bis sie vom Lieferer schriftlich bestätigt
werden.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind und die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt wird. An Kostenvor-
anschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer hat das
Recht, die versprochene Leistung zu ändern und von ihr abzuweichen, wenn dadurch die beabsichtigte Verwendung der Leistung nicht beeinträchtigt wird oder dies mit dem Besteller
vereinbart wurde.
III. Lieferzeit, Lieferung und Verzug
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, mindestens um die Dauer der im folgenden aufgeführten
Umstände, wenn die Lieferung durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung
des Lieferers oder höhere Gewalt, wie Produktionsausfall oder –einschränkungen
durch Naturgewalten verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn dieses vom Lieferer schuldhaft verursacht
wurde. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen
mitteilen. Der Lieferer gerät abweichend von § 286 II, III BGB nur durch Mahnung des Bestellers
in Verzug. Der Besteller ist im Falle des Verzuges des Lieferers erst zum Rücktritt
berechtigt, nachdem er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt
hat, mit der er zugleich angekündigt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Nachfrist die
Annahme der Leistung ablehne.
IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat. Falls der
Versand ohne Verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft über. In diesem Falle ist der Lieferer bereit, für den Besteller auf dessen
Kosten und dessen Wunsch eine Versicherung abzuschließen. Angelieferte Waren sind auch,
wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Soweit der Besteller
diese Mängel anzeigt, geschieht dies unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VIII.
V. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet. Rücklieferungen von Transportverpackungen haben frachtfrei und für uns
kostenlos zu erfolgen. Der Wert der Transportverpackung wird nicht gutgeschrieben. Maßgeblicher
Preis ist grundsätzlich der am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preis. Für Lieferungen
mit einer Frist von mehr als vier Monaten gilt der am Tag der Lieferung geltende
Preis. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Gerät der Besteller in
Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von
dem von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der
Besteller eine geringe Belastung nachweist. Bei Verzug des Bestellers, der nicht Verbraucher
ist, hat der Lieferer jedoch mindestens einen Anspruch auf den in § 288 Abs. 2 BGB geregelten
Zinssatz in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Wechselspesen
gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Die nicht fristgemäße Einlösung auch nur eines
Wechsels begründet die sofortige Fälligkeit der gesamten Forderung.
VI. Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Lieferer hat seine Vertragspflichten grob verletzt oder der Teil des Entgelts,
der der tatsächlichen Leistung entspricht, ist gezahlt oder der Gegenanspruch ist rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder zumindest entscheidungsreif.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und
deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang
des Gegenwertes beim Lieferer. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsfall berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers
(Vorbehaltsverkäufer) beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die
Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung
und des Einziehungsrechts des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt,
wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensfall
gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen
Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen und den Schuldnern
die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt
der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen,
nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerkes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeitenden Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Fakturenwertes
der bearbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen
mit den anderen Waren veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in
die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den
Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Besteller ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden jeglicher Art versichern zu
lassen.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
Sachmängel der Ware und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens
7 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung
etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf
der mit der Lieferung beginnenden zwölfmonatigen Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Bei unerheblicher Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet
unsere Sachmängelhaftung aus.
Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die Mängel beseitigen
oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung
der Nacherfüllung kann der Besteller/Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im
Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls
aber über 100 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Bestellers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden sind, übernehmen wir nicht.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung
werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Lieferers, seiner leitenden Angestellten oder sonstiger Erfüllungshilfen.
Etwaige Schadensersatzansprüche sind beschränkt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen
uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Ware entstehen, 1 Jahr nach
Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- oder Gesundheitsschaden
oder einen typischen vorhersehbaren Schaden beinhaltet, oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Lieferers beruhen.
Schadensersatzansprüche, die mit den hier in diesem Bedingungen geregelten Schadensersatzansprüchen konkurriert, sind ausgeschlossen, soweit sie nach Grund und Höhe von den hier geregelten Ansprüchen abweichen.
X. Auflösung des Vertrages
Der Lieferer behält sich ein Rücktrittsrecht vor, wenn der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet
ist, insbesondere dann, wenn ein gegen den Kunden durchgeführter Vollstreckungsversuch
ergebnislos geblieben ist, wenn der Besteller ohne Erlaubnis Produktzeichnungen und
Zeichnungen von Hydraulikanlagen weitergibt. Darüber hinaus steht dem Lieferer ein Rücktrittsrecht
auch dann zu wenn die Lieferfrist auch unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung
durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung des Lieferers, höhere Gewalt, wie
Produktionsausfall oder -einschränkung durch Naturgewalten usw., nicht einzuhalten ist.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, Gerichtsstand ist
abhängig vom Gegenstandswert des AG Altena bzw. des LG Hagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen
Bedingungen das Deutsche unvereinheitlichte materielle Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens
vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
finden keine Anwendung.
XII. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit
oder Teilunwirksamkeit verpflichten sich die Parteien zu einer Vereinbarung, die der ursprünglichen
Bestimmung praktisch und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Zusatzbestimmungen für Lieferung von Hydraulikanlagen
Für Hydraulikanlagen gelten die vorgenannten Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen
bzw. Änderungen. Im Auftragswert (Angebotswert) eingeschlossen ist die Erstellung konventioneller
Zeichnungsunterlagen in einem Exemplar in deutscher Sprache. Sofern weitere
Unterlagen gewünscht werden, erfolgt die Berechnung der Erstellung zum Selbstkostenpreis.
Der Angebotspreis (Auftragswert) schließt alle in der Vorplanung vorgesehenen Arbeiten ein.
Sofern während der Abwicklung des Auftrages oder in der Folgezeit Änderungen auf Wunsch
des Bestellers erforderlich sind, wird eine neue Preisvereinbarung getroffen. Für die Anbringung
von Schutzverkleidungen – sofern sie nicht nach deutschen Sicherheitsgesetzen vorgesehen
sind – ist der Besteller allein verantwortlich. Die Mitlieferung bedarf dann besonderer
Vereinbarungen.
Nur für die komplett montierte Gesamtanlage:
Die Anlage wird, wie im Text der Offerte (Auftragsbestätigung) angegeben, komplett montiert
geliefert, soweit eine Versandmöglichkeit in dieser Form besteht. Falls es der Transport und
die Verpackung erforderlich machen, sperrige Leitungen, Armaturen und sonstige Teile zu demontieren,
gehen die Zusammenbaukosten am Aufstellungsort zu Lasten des Bestellers. Die
Aufstellungskosten am Bestimmungsort sind nicht im Preis eingeschlossen. Sofern Montage
und Inbetriebsetzung durch einen Monteur des Lieferers gewünscht wird, berechnen wir die
dafür erforderlichen Aufwendungen nach unseren Montagebestimmungen MB I. und MB II.
(Ausland). Rohrverschraubungen, auch wenn sie vom Lieferer fest angezogen werden, müssen
vom Besteller einige Zeit nach Inbetriebnahme der Anlage nachgezogen werden. Dafür
entstandene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sofern bei der Projektierung einer Hydraulikanlage
Bedingungen bekannt werden, die eine ungünstige Temperaturbeeinflussung
erwarten lassen (z. B. erhöhte Umgebungstemperatur, mangelhafte Luftventilation, funktionsbedingte
Blindleistungen usw.) werden vom Lieferer auch nach Möglichkeit ausreichende Ölkühler
vorgesehen. Falls sich nach Inbetriebnahme eine zusätzliche Ölkühlung als erforderlich
herausstellen sollte, so kann daraus kein Gewährleistungsanspruch abgeleitet werden.
Zusatzbestimmungen für Reparaturen:
Bei Reparaturen beschränkt sich die Mängelhaftung auf die ausgewechselten Teile und die
fachmännische Ausführung der Werkstatt- und Montagearbeiten. Auch hier obliegt dem Besteller
die Pflicht der unverzüglichen Rüge. Entsprechende Mängel sind unverzüglich nach
Durchführung der Reparatur anzuzeigen. Im übrigen gelten für den Umfang der Mängelhaftung
und die fachmännische Ausführung der Werkstatt- und Montagearbeiten die unter den
Nummern VIII. und IX. vereinbarten Bestimmungen


